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Subjektive Voraussetzungen in zivilrechtlichen Rechtfertigungsgründen

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Anders als im Strafrecht führt im Zivilrecht die Erörterung subjektiver Rechtfertigungselemente, verstanden als Voraussetzungen in der Person des Handelnden, ein Schattendasein. Wenn die Frage des „ob“ überhaupt gestellt wird, wird sie meist ohne nähere Begründung oder unter unreflektierter Übernahme der ganz herrschenden Sichtweise im Strafrecht bejaht. Nach dem genauen Inhalt subjektiver Rechtfertigungselemente wird noch weniger gefragt. Die vorliegende Untersuchung arbeitet das Erfordernis subjektiver Rechtfertigungselemente sowie deren etwaigen Inhalt für die zivilrechtliche Rechtfertigung auf. Sie befasst sich darüber hinaus mit subjektiven Voraussetzungen bei den weiteren Beteiligten, so etwa im Falle der rechtfertigenden Einwilligung mit der Einwilligungsfähigkeit und der Freiwilligkeit der Erklärung des Geschädigten sowie in Drei-Personen-Konstellationen mit dem übereinstimmenden Willen desjenigen, dem (durch Notwehr oder eine Notstandshandlung) geholfen wird.
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Title: Subjektive Voraussetzungen in zivilrechtlichen Rechtfertigungsgründen
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Anders als im Strafrecht führt im Zivilrecht die Erörterung subjektiver Rechtfertigungselemente, verstanden als Voraussetzungen in der Person des Handelnden, ein Schattendasein.
Wenn die Frage des „ob“ überhaupt gestellt wird, wird sie meist ohne nähere Begründung oder unter unreflektierter Übernahme der ganz herrschenden Sichtweise im Strafrecht bejaht.
Nach dem genauen Inhalt subjektiver Rechtfertigungselemente wird noch weniger gefragt.
Die vorliegende Untersuchung arbeitet das Erfordernis subjektiver Rechtfertigungselemente sowie deren etwaigen Inhalt für die zivilrechtliche Rechtfertigung auf.
Sie befasst sich darüber hinaus mit subjektiven Voraussetzungen bei den weiteren Beteiligten, so etwa im Falle der rechtfertigenden Einwilligung mit der Einwilligungsfähigkeit und der Freiwilligkeit der Erklärung des Geschädigten sowie in Drei-Personen-Konstellationen mit dem übereinstimmenden Willen desjenigen, dem (durch Notwehr oder eine Notstandshandlung) geholfen wird.

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