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Die Haftung des Insolvenzverwalters aus § 61 InsO
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Abstract
I. Einführung
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft Pflichten verletzt, die sich für ihn aus der Insolvenzordnung ergeben. Dabei hat er für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 InsO). Unter den Beteiligten im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO sind nicht nur die formell am Insolvenzverfahren Teilnehmenden zu verstehen. Nach dem materiellen Beteiligtenbegriff fallen etwa auch Aussonderungs- und Absonderungsgläubiger darunter, von denen die zuerst genannten keine Insolvenzgläubiger sind (§ 47 Satz 1 InsO) und die zuletzt genannten nur, wenn und soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet (§ 52 Satz 1 InsO), während Massegläubiger als nach § 53 InsO vorrangig zu befriedigende Gruppe am Verfahren teilnehmen. Verbindlichkeiten der Masse, die aus dem gesamten Vermögen des Schuldners besteht (§ 35 InsO), entstehen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch Verwaltung, Verwertung und Verteilung. Darüber hinaus ergeben sie sich aus gegenseitigen Verträgen, deren Erfüllung durch den Insolvenzverwalter gemäß § 103 Abs. 1 InsO oder für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 55 Abs. 1 Nr. 2, 106 ff. InsO) verlangt wird, sowie aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Wenn der Insolvenzverwalter einen Vertrag abschließt, der zum Beispiel die Belieferung des Schuldner-Unternehmens mit Rohmaterial sicherstellen soll, ergibt sich damit für den anderen Teil eine als Verbindlichkeit der Masse privilegierte Forderung auf die Gegenleistung.Wenn nun aber die Masse dazu nicht ausreicht, haftet ihm der Insolvenzverwalter nach § 61 Satz 1 InsO persönlich für den entstandenen Schaden, sofern er dies bei Begründung der Forderung des Vertragsgegners erkennen konnte (§ 61 Satz 2 InsO), der zu jener Zeit noch kein materiell am Verfahren Beteiligter war. Bei § 61 InsO handelt es sich daher um eine Erweiterung des die Beteiligung voraussetzenden § 60 InsO. Schon unter der Konkursordnung hatte die Rechtsprechung einen solchen Haftungstatbestand bei der Betriebsfortführung durch den Verwalter anerkannt, der nunmehr ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, während die Frage, ob auch solche Massegläubiger durch § 61 InsO geschützt werden, deren Forderungen nicht auf Verträgen beruhen, höchstrichterlich verneint wurde.
Title: Die Haftung des Insolvenzverwalters aus § 61 InsO
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Abstract
I.
Einführung
Nach § 60 Abs.
1 Satz 1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft Pflichten verletzt, die sich für ihn aus der Insolvenzordnung ergeben.
Dabei hat er für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen (§ 60 Abs.
1 Satz 2 InsO).
Unter den Beteiligten im Sinne von § 60 Abs.
1 Satz 1 InsO sind nicht nur die formell am Insolvenzverfahren Teilnehmenden zu verstehen.
Nach dem materiellen Beteiligtenbegriff fallen etwa auch Aussonderungs- und Absonderungsgläubiger darunter, von denen die zuerst genannten keine Insolvenzgläubiger sind (§ 47 Satz 1 InsO) und die zuletzt genannten nur, wenn und soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet (§ 52 Satz 1 InsO), während Massegläubiger als nach § 53 InsO vorrangig zu befriedigende Gruppe am Verfahren teilnehmen.
Verbindlichkeiten der Masse, die aus dem gesamten Vermögen des Schuldners besteht (§ 35 InsO), entstehen nach § 55 Abs.
1 Nr.
1 InsO durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch Verwaltung, Verwertung und Verteilung.
Darüber hinaus ergeben sie sich aus gegenseitigen Verträgen, deren Erfüllung durch den Insolvenzverwalter gemäß § 103 Abs.
1 InsO oder für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 55 Abs.
1 Nr.
2, 106 ff.
InsO) verlangt wird, sowie aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse (§ 55 Abs.
1 Nr.
3 InsO).
Wenn der Insolvenzverwalter einen Vertrag abschließt, der zum Beispiel die Belieferung des Schuldner-Unternehmens mit Rohmaterial sicherstellen soll, ergibt sich damit für den anderen Teil eine als Verbindlichkeit der Masse privilegierte Forderung auf die Gegenleistung.
Wenn nun aber die Masse dazu nicht ausreicht, haftet ihm der Insolvenzverwalter nach § 61 Satz 1 InsO persönlich für den entstandenen Schaden, sofern er dies bei Begründung der Forderung des Vertragsgegners erkennen konnte (§ 61 Satz 2 InsO), der zu jener Zeit noch kein materiell am Verfahren Beteiligter war.
Bei § 61 InsO handelt es sich daher um eine Erweiterung des die Beteiligung voraussetzenden § 60 InsO.
Schon unter der Konkursordnung hatte die Rechtsprechung einen solchen Haftungstatbestand bei der Betriebsfortführung durch den Verwalter anerkannt, der nunmehr ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, während die Frage, ob auch solche Massegläubiger durch § 61 InsO geschützt werden, deren Forderungen nicht auf Verträgen beruhen, höchstrichterlich verneint wurde.
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