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Digital Markets Act (DMA) – Verhältnis zu § 19a GWB und private Rechtsdurchsetzung

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Zusammenfassung Eine strengere Kontrolle der Verhaltensweisen der „Digitalkonzerne“ – das war schon längere Zeit auf der Agenda der EU-Kommission. Mit dem zum 1. 11. 2022 in Kraft getretenen und ab dem 2. 5. 2023 gültigen Digital Markets Act (kurz: DMA) ist sie diesem Ziel einen großen Schritt nähergekommen. Nun sollen die insbesondere von Google, Amazon, Meta, Apple und Microsoft errichteten digitalen „Ökosysteme“ aufgebrochen werden, um die Bestreitbarkeit und Fairness der Märkte im digitalen Sektor zu gewährleisten. Die langwierigen und aufwändigen Verfahren der Generaldirektion Wettbewerb, denen sich regelmäßig Nichtigkeitsklagen gegen abschließende Entscheidungen und Auseinandersetzungen über Auflagen vor den europäischen Gerichten anschlossen, sollen mit dem neuen Werkzeug des DMA der Vergangenheit angehören – so zumindest das Bestreben der EU-Kommission. Obwohl die Regelungen des Gesetzes über digitale Märkte nun Realität für die betroffenen „Gatekeeper“ bzw. „Torwächter“ sind, wirft der DMA noch eine Vielzahl ungeklärter Einzelfragen auf formeller und materieller Ebene auf. Dieser Beitrag will zwei übergeordnete Themen behandeln: Erstens: Wie verhalten sich die Regelungen des DMA zu § 19a GWB, seinem deutschen Pendant? Zwar trägt der DMA das Etikett „Regulierungsrecht“, welches neben das Wettbewerbsrecht tritt. Dennoch sind die Parallelen zu § 19a GWB kaum zu ignorieren. Und zweitens: Ist der DMA einer privaten Rechtsdurchsetzung zugänglich und falls ja, auf welche Anspruchsgrundlage können Ansprüche der Betroffenen gestützt werden? Die Antwort ergibt sich nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut des DMA. Die 11. GWB-Novelle verspricht jedoch Abhilfe zu schaffen.
Title: Digital Markets Act (DMA) – Verhältnis zu § 19a GWB und private Rechtsdurchsetzung
Description:
Zusammenfassung Eine strengere Kontrolle der Verhaltensweisen der „Digitalkonzerne“ – das war schon längere Zeit auf der Agenda der EU-Kommission.
Mit dem zum 1.
11.
2022 in Kraft getretenen und ab dem 2.
5.
2023 gültigen Digital Markets Act (kurz: DMA) ist sie diesem Ziel einen großen Schritt nähergekommen.
Nun sollen die insbesondere von Google, Amazon, Meta, Apple und Microsoft errichteten digitalen „Ökosysteme“ aufgebrochen werden, um die Bestreitbarkeit und Fairness der Märkte im digitalen Sektor zu gewährleisten.
Die langwierigen und aufwändigen Verfahren der Generaldirektion Wettbewerb, denen sich regelmäßig Nichtigkeitsklagen gegen abschließende Entscheidungen und Auseinandersetzungen über Auflagen vor den europäischen Gerichten anschlossen, sollen mit dem neuen Werkzeug des DMA der Vergangenheit angehören – so zumindest das Bestreben der EU-Kommission.
Obwohl die Regelungen des Gesetzes über digitale Märkte nun Realität für die betroffenen „Gatekeeper“ bzw.
„Torwächter“ sind, wirft der DMA noch eine Vielzahl ungeklärter Einzelfragen auf formeller und materieller Ebene auf.
Dieser Beitrag will zwei übergeordnete Themen behandeln: Erstens: Wie verhalten sich die Regelungen des DMA zu § 19a GWB, seinem deutschen Pendant? Zwar trägt der DMA das Etikett „Regulierungsrecht“, welches neben das Wettbewerbsrecht tritt.
Dennoch sind die Parallelen zu § 19a GWB kaum zu ignorieren.
Und zweitens: Ist der DMA einer privaten Rechtsdurchsetzung zugänglich und falls ja, auf welche Anspruchsgrundlage können Ansprüche der Betroffenen gestützt werden? Die Antwort ergibt sich nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut des DMA.
Die 11.
GWB-Novelle verspricht jedoch Abhilfe zu schaffen.

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