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Ministererlaubnis für Kartellfälle: Kooperation im Sinne des Gemeinwohls?

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Zusammenfassung Mit der Umsetzung der 7. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wurde im Jahr 2005 die Ausnahmeregelung des sog. Ministerkartells nach § 8 GWB ersatzlos gestrichen. Ähnlich dem noch bestehenden Instrument der Ministererlaubnis für Fusionen nach § 42 GWB konnte bis dahin der amtierende Bundeswirtschaftsminister aus „überwiegenden Gründen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls“ (§ 8 Abs. 1 GWB) sowie bei unmittelbarer „Gefahr für den Bestand des überwiegenden Teils der Unternehmen eines Wirtschaftszweigs“ (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GWB) eine Ausnahme vom Kartellverbot nach § 1 GWB aussprechen. Im vorliegenden Beitrag werden zunächst die Ausgestaltung und die ökonomische Sinnhaftigkeit des Instrumentes an sich beleuchtet. Dabei wird insbesondere auf potenzielle Gemeinwohlgründe eingegangen, welche in der aktuellen wissenschaftlichen und politischen Diskussion im Vordergrund stehen: Umwelt- und Tierschutz, sowie die Bildung und Unterstützung von sog. National Champion Unternehmen. Abschließend wird ein Vergleich der Instrumente Ministerkartell und Ministererlaubnis für Fusionen vorgenommen, welcher zeigt, dass ein ministererlaubtes Kartell häufig weniger starke negative Wettbewerbswirkungen hätte als eine irreversible Fusion. Aus ökonomischer Sicht wäre somit ein Ersatz des vieldiskutierten Instrumentes der Ministererlaubnis nach § 42 GWB durch eine Regelung zur Ausnahmeerlaubnis von Kartellen zu erwägen. Allerdings würde jedes derartige Instrument erheblicher Absicherungen gegen eine ungeeignete oder missbräuchliche Anwendung bedürfen, ohne welche ein Verzicht die bessere Lösung darstellt.
Title: Ministererlaubnis für Kartellfälle: Kooperation im Sinne des Gemeinwohls?
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Zusammenfassung Mit der Umsetzung der 7.
Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wurde im Jahr 2005 die Ausnahmeregelung des sog.
Ministerkartells nach § 8 GWB ersatzlos gestrichen.
Ähnlich dem noch bestehenden Instrument der Ministererlaubnis für Fusionen nach § 42 GWB konnte bis dahin der amtierende Bundeswirtschaftsminister aus „überwiegenden Gründen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls“ (§ 8 Abs.
1 GWB) sowie bei unmittelbarer „Gefahr für den Bestand des überwiegenden Teils der Unternehmen eines Wirtschaftszweigs“ (§ 8 Abs.
2 Satz 1 GWB) eine Ausnahme vom Kartellverbot nach § 1 GWB aussprechen.
Im vorliegenden Beitrag werden zunächst die Ausgestaltung und die ökonomische Sinnhaftigkeit des Instrumentes an sich beleuchtet.
Dabei wird insbesondere auf potenzielle Gemeinwohlgründe eingegangen, welche in der aktuellen wissenschaftlichen und politischen Diskussion im Vordergrund stehen: Umwelt- und Tierschutz, sowie die Bildung und Unterstützung von sog.
National Champion Unternehmen.
Abschließend wird ein Vergleich der Instrumente Ministerkartell und Ministererlaubnis für Fusionen vorgenommen, welcher zeigt, dass ein ministererlaubtes Kartell häufig weniger starke negative Wettbewerbswirkungen hätte als eine irreversible Fusion.
Aus ökonomischer Sicht wäre somit ein Ersatz des vieldiskutierten Instrumentes der Ministererlaubnis nach § 42 GWB durch eine Regelung zur Ausnahmeerlaubnis von Kartellen zu erwägen.
Allerdings würde jedes derartige Instrument erheblicher Absicherungen gegen eine ungeeignete oder missbräuchliche Anwendung bedürfen, ohne welche ein Verzicht die bessere Lösung darstellt.

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