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Neuregelungen im Leistungserbringerrecht der GKV durch das GKV-OrgWG
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Im GKV-OrgWG ist in § 69 SGB V klargestellt worden, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen das Vergaberecht der §§ 97 ff. GWB im Leistungserbringerrecht der GKV Anwendung findet. Zugleich ist der Rechtsweg für Streitigkeiten aus diesem Bereich gesetzlich geregelt worden: Zuständig für die Überprüfung von Entscheidungen der Vergabekammern, die auch bei die GKV betreffenden Vergabestreitigkeiten zunächst zur Entscheidung berufen sind, sind die Landessozialgerichte. Für Hilfsmittellieferanten soll ein sog. Präqualifizierungsverfahren etabliert werden, in dem vorab über die Eignung zur Teilnahme an der Versorgung entschieden wird. Allerdings ist die Einrichtung eines solchen Prüfungsverfahrens dem GKV-Spitzenverband und den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer übertragen worden; zudem stellen sich zahlreiche Fragen, zu denen sowohl das Gesetz als auch die Gesetzesbegründung schweigen. Da es für den Fall einer Nichteinigung der Partner keine Konfliktlösungsregelung gibt, liegt es nicht fern, dass es nicht zu einer Regelung kommt. Im Vertragssystem der Hilfsmittelleistungserbringer ist der Vorrang für die im Wege einer Ausschreibung zu schließenden Verträge nach § 127 Abs. 1 SGB V, die dem Ausschreibungsgewinner eine Exklusivverssorgungsberechtigung vermitteln, abgeschwächt worden. Zugleich soll die Zweckmäßigkeit solcher Ausschreibungen durch gemeinsame Empfehlungen des GKVSpitzenverbandes und der Spitzenorganisationen der Leistungserbringer, an deren Stelle ggf. eine Schiedsperson entscheidet, festgelegt werden. Parallel zu dem Zurücktreten der Ausschreibungsverträge nach § 127 Abs. 1 SGB V wird allen geeigneten Leistungserbringern ein Beitrittsrecht zu den nach § 127 Abs. 2 SGB V geschlossenen Verträgen eingeräumt und so ihre Teilnahme an der Versorgung sichergestellt. Die Verlängerung der Versorgungsberechtigung der am 1.4.2007 zugelassenen Leistungserbringer bis zum 31.12.2009 hat angesichts dieses Beitrittsrechts kaum praktische Bedeutung, da gesetzlich klargestellt worden ist, dass im Bereich der nach § 127 Abs. 1 SGB V geschlossenen Verträge diese Übergangsbestimmung nicht gilt.Schon kurz nach dem seit 1.4.2007 geltenden GKVWSG2 hat sich der Gesetzgeber in dem zum 1.1.2009 in Kraft getretenen GKV-OrgWG einerseits im Leistungserbringerrecht zu Klarstellungen und andererseits im Bereich der Hilfsmittellieferanten, der durch das GKVWSG einem ausschließlichen Vertragsregime unterstellt worden ist, zu Ergänzungen und Änderungen veranlasst gesehen. Inhalt und Reichweite dieser Neuregelungen, die während der Gesetzesberatung durch den Ausschuss für Gesundheit vorgenommen worden sind,3 sollen im Folgenden näher betrachtet werden.
Title: Neuregelungen im Leistungserbringerrecht der GKV durch das GKV-OrgWG
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Im GKV-OrgWG ist in § 69 SGB V klargestellt worden, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen das Vergaberecht der §§ 97 ff.
GWB im Leistungserbringerrecht der GKV Anwendung findet.
Zugleich ist der Rechtsweg für Streitigkeiten aus diesem Bereich gesetzlich geregelt worden: Zuständig für die Überprüfung von Entscheidungen der Vergabekammern, die auch bei die GKV betreffenden Vergabestreitigkeiten zunächst zur Entscheidung berufen sind, sind die Landessozialgerichte.
Für Hilfsmittellieferanten soll ein sog.
Präqualifizierungsverfahren etabliert werden, in dem vorab über die Eignung zur Teilnahme an der Versorgung entschieden wird.
Allerdings ist die Einrichtung eines solchen Prüfungsverfahrens dem GKV-Spitzenverband und den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer übertragen worden; zudem stellen sich zahlreiche Fragen, zu denen sowohl das Gesetz als auch die Gesetzesbegründung schweigen.
Da es für den Fall einer Nichteinigung der Partner keine Konfliktlösungsregelung gibt, liegt es nicht fern, dass es nicht zu einer Regelung kommt.
Im Vertragssystem der Hilfsmittelleistungserbringer ist der Vorrang für die im Wege einer Ausschreibung zu schließenden Verträge nach § 127 Abs.
1 SGB V, die dem Ausschreibungsgewinner eine Exklusivverssorgungsberechtigung vermitteln, abgeschwächt worden.
Zugleich soll die Zweckmäßigkeit solcher Ausschreibungen durch gemeinsame Empfehlungen des GKVSpitzenverbandes und der Spitzenorganisationen der Leistungserbringer, an deren Stelle ggf.
eine Schiedsperson entscheidet, festgelegt werden.
Parallel zu dem Zurücktreten der Ausschreibungsverträge nach § 127 Abs.
1 SGB V wird allen geeigneten Leistungserbringern ein Beitrittsrecht zu den nach § 127 Abs.
2 SGB V geschlossenen Verträgen eingeräumt und so ihre Teilnahme an der Versorgung sichergestellt.
Die Verlängerung der Versorgungsberechtigung der am 1.
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2007 zugelassenen Leistungserbringer bis zum 31.
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2009 hat angesichts dieses Beitrittsrechts kaum praktische Bedeutung, da gesetzlich klargestellt worden ist, dass im Bereich der nach § 127 Abs.
1 SGB V geschlossenen Verträge diese Übergangsbestimmung nicht gilt.
Schon kurz nach dem seit 1.
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2007 geltenden GKVWSG2 hat sich der Gesetzgeber in dem zum 1.
1.
2009 in Kraft getretenen GKV-OrgWG einerseits im Leistungserbringerrecht zu Klarstellungen und andererseits im Bereich der Hilfsmittellieferanten, der durch das GKVWSG einem ausschließlichen Vertragsregime unterstellt worden ist, zu Ergänzungen und Änderungen veranlasst gesehen.
Inhalt und Reichweite dieser Neuregelungen, die während der Gesetzesberatung durch den Ausschuss für Gesundheit vorgenommen worden sind,3 sollen im Folgenden näher betrachtet werden.
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