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Stolperstein Aktivlegitimation bei Persönlichkeitsverletzungsklagen

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Das Bundesgericht bestätigt in seinem Urteil 5A_846/2020 vom 13. Januar 2021 seine Praxis, dass die Aktivlegitimation bei Klagen betreffend Persönlichkeitsverletzungen eine “direkte Betroffenheit” voraussetzt. Ob eine solche im beurteilten Fall vorlag, prüfte es als Rechtsfrage. Wie die (einzige) Empfängerin der eingeklagten Aussage diese tatsächlich verstanden hatte, spielte keine Rolle. Bereits die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Thurgau, hatte die direkte Betroffenheit verneint und die Klage wegen der fehlenden Aktivlegitimation abgewiesen. Den Autor befriedigt das Ergebnis aus Lausanne nicht ganz: Die Tatsache, dass die E-Mail Erwin Kessler zur Kenntnis gebracht wurde, sei zumindest ein Indiz dafür, dass die Empfängerin (auch) ihn als Adressaten des Manipulationsvorwurfs erachtet haben könnte. Es sei somit zweifelhaft, ob die rechtliche Beurteilung der Realität entspreche.
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Title: Stolperstein Aktivlegitimation bei Persönlichkeitsverletzungsklagen
Description:
Das Bundesgericht bestätigt in seinem Urteil 5A_846/2020 vom 13.
Januar 2021 seine Praxis, dass die Aktivlegitimation bei Klagen betreffend Persönlichkeitsverletzungen eine “direkte Betroffenheit” voraussetzt.
Ob eine solche im beurteilten Fall vorlag, prüfte es als Rechtsfrage.
Wie die (einzige) Empfängerin der eingeklagten Aussage diese tatsächlich verstanden hatte, spielte keine Rolle.
Bereits die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Thurgau, hatte die direkte Betroffenheit verneint und die Klage wegen der fehlenden Aktivlegitimation abgewiesen.
Den Autor befriedigt das Ergebnis aus Lausanne nicht ganz: Die Tatsache, dass die E-Mail Erwin Kessler zur Kenntnis gebracht wurde, sei zumindest ein Indiz dafür, dass die Empfängerin (auch) ihn als Adressaten des Manipulationsvorwurfs erachtet haben könnte.
Es sei somit zweifelhaft, ob die rechtliche Beurteilung der Realität entspreche.

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