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Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
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Gem § 1052 Satz 1 ABGB muss derjenige, der auf die Übergabe dringen will, seine Verbindlichkeit erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit sein. Diese prägnante Bestimmung der „Einrede des nicht erfüllten Vertrages“ wirft sowohl im materiellen Recht als auch im Zivilprozessrecht zahlreiche Fragen auf, wie zB: Ist der Verjährungsbeginn von der Erbringung der Gegenleistung abhängig? Gilt § 1052 Satz 1 ABGB auch dann, wenn die Gegenforderung bereits verjährt ist? Kann sich die in Annahmeverzug geratene Vertragspartei darauf berufen, dass sie nur Zug-um-Zug zur Leistung verpflichtet ist? Steht das Mahnverfahren im Anwendungsbereich des § 1052 Satz 1 ABGB offen?
Das Werk widmet sich der systematischen Aufarbeitung dieser stark umstrittenen Thematik und erörtert unter anderem folgende Themen:
Leistungsbeschränkung oder Leistungsverweigerungsrecht
Fälligkeit und Schuldnerverzug
Annahmeverzug und Zug-um-Zug-Urteil
Vorleistung und Verjährung
Möglichkeit des Mahnverfahrens
Bemessung von Streitwert und Kostentragung
Title: Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
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Gem § 1052 Satz 1 ABGB muss derjenige, der auf die Übergabe dringen will, seine Verbindlichkeit erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit sein.
Diese prägnante Bestimmung der „Einrede des nicht erfüllten Vertrages“ wirft sowohl im materiellen Recht als auch im Zivilprozessrecht zahlreiche Fragen auf, wie zB: Ist der Verjährungsbeginn von der Erbringung der Gegenleistung abhängig? Gilt § 1052 Satz 1 ABGB auch dann, wenn die Gegenforderung bereits verjährt ist? Kann sich die in Annahmeverzug geratene Vertragspartei darauf berufen, dass sie nur Zug-um-Zug zur Leistung verpflichtet ist? Steht das Mahnverfahren im Anwendungsbereich des § 1052 Satz 1 ABGB offen?
Das Werk widmet sich der systematischen Aufarbeitung dieser stark umstrittenen Thematik und erörtert unter anderem folgende Themen:
Leistungsbeschränkung oder Leistungsverweigerungsrecht
Fälligkeit und Schuldnerverzug
Annahmeverzug und Zug-um-Zug-Urteil
Vorleistung und Verjährung
Möglichkeit des Mahnverfahrens
Bemessung von Streitwert und Kostentragung.
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