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Die Erst- und Zweitausbildung eines Kindes im steuerlichen Familienleistungsausgleich

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Der Verf. beschäftigt sich mit der durch das StVereinfG 2011 geänderten Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, die erstmals die Begriffe der „erstmaligen Berufsausbildung“ und des „Erststudiums“ in den steuerlichen Familienleistungsausgleich eingeführt hat. Er analysiert zunächst, in welchen Fällen die Eltern eines in Ausbildung befindlichen Kindes eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht trifft. Sodann geht er darauf ein, welche Auslegung der im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG verwendete Berufsausbildungsbegriff in der Praxis gefunden hat und wie der Gesetzgeber das neu in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eingefügte Begriffspaar der erstmaligen Berufsausbildung und des Erststudiums verstanden wissen wollte. Anhand einer Reihe von in der Praxis häufig vorkommenden Ausbildungsgängen überprüft der Verf., ob die geänderte Regelung typische zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtungen der Eltern auch steuerrechtlich erfasst. Hierbei kommt er zu dem Ergebnis, dass eine weitgehende Harmonisierung zwischen Zivil- und Steuerrecht zu erreichen wäre, wenn bei gestuften Ausbildungsgängen (z.B. Abitur - Lehre - Studium, Bachelor - Master, Geselle - Meister) das im Zivilrecht zur Abgrenzung von Erst- und Zweitausbildungen entwickelte Kriterium des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen mehreren Ausbildungsabschnitten auch in die Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übernommen würde.
Title: Die Erst- und Zweitausbildung eines Kindes im steuerlichen Familienleistungsausgleich
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Der Verf.
beschäftigt sich mit der durch das StVereinfG 2011 geänderten Regelung des § 32 Abs.
4 Satz 2 EStG, die erstmals die Begriffe der „erstmaligen Berufsausbildung“ und des „Erststudiums“ in den steuerlichen Familienleistungsausgleich eingeführt hat.
Er analysiert zunächst, in welchen Fällen die Eltern eines in Ausbildung befindlichen Kindes eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht trifft.
Sodann geht er darauf ein, welche Auslegung der im Rahmen des § 32 Abs.
4 Satz 1 Nr.
2 Buchst.
a bis c EStG verwendete Berufsausbildungsbegriff in der Praxis gefunden hat und wie der Gesetzgeber das neu in § 32 Abs.
4 Satz 2 EStG eingefügte Begriffspaar der erstmaligen Berufsausbildung und des Erststudiums verstanden wissen wollte.
Anhand einer Reihe von in der Praxis häufig vorkommenden Ausbildungsgängen überprüft der Verf.
, ob die geänderte Regelung typische zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtungen der Eltern auch steuerrechtlich erfasst.
Hierbei kommt er zu dem Ergebnis, dass eine weitgehende Harmonisierung zwischen Zivil- und Steuerrecht zu erreichen wäre, wenn bei gestuften Ausbildungsgängen (z.
B.
Abitur - Lehre - Studium, Bachelor - Master, Geselle - Meister) das im Zivilrecht zur Abgrenzung von Erst- und Zweitausbildungen entwickelte Kriterium des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen mehreren Ausbildungsabschnitten auch in die Auslegung des § 32 Abs.
4 Satz 2 EStG übernommen würde.

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