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Die Religionsfreiheit juristischer Personen im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind außer Religionsgemeinschaften nur solche juristischen Personen Träger der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG, deren Zweck die Pflege und Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist. Der vom US Supreme Court entschiedene „Hobby-Lobby-Case“, in dem erstmals einem profitorientierten Unternehmen die Berufung auf die Religionsfreiheit zugestanden wurde, gibt Veranlassung zu überprüfen, ob diese Rechtsprechung das letzte Wort im Hinblick auf die Religionsfreiheit juristischer Personen sein kann. Ausgehend von dieser Rechtsprechung und Überlegungen zu Grund und Grenzen der Grundrechtsberechtigung juristischer Personen entwickelt die Arbeit unter Befassung mit den gesellschaftsrechtlichen Strukturen verschiedener Organisationsformen allgemeine Kriterien zu Voraussetzungen, nach denen sich auch profitorientierte Gesellschaften auf das Grundrecht der Religionsfreiheit berufen können.
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Title: Die Religionsfreiheit juristischer Personen im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind außer Religionsgemeinschaften nur solche juristischen Personen Träger der Religionsfreiheit nach Art.
4 Abs.
1, 2 GG, deren Zweck die Pflege und Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist.
Der vom US Supreme Court entschiedene „Hobby-Lobby-Case“, in dem erstmals einem profitorientierten Unternehmen die Berufung auf die Religionsfreiheit zugestanden wurde, gibt Veranlassung zu überprüfen, ob diese Rechtsprechung das letzte Wort im Hinblick auf die Religionsfreiheit juristischer Personen sein kann.
Ausgehend von dieser Rechtsprechung und Überlegungen zu Grund und Grenzen der Grundrechtsberechtigung juristischer Personen entwickelt die Arbeit unter Befassung mit den gesellschaftsrechtlichen Strukturen verschiedener Organisationsformen allgemeine Kriterien zu Voraussetzungen, nach denen sich auch profitorientierte Gesellschaften auf das Grundrecht der Religionsfreiheit berufen können.

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