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Zivilrechtliche Verantwortung für die ökologische Dimension von Nachhaltigkeit in internationalen Lieferketten

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Die Dissertation befasst sich mit der Frage, inwiefern das geltende Zivilrecht Unternehmen für die ökologische Dimension von Nachhaltigkeit in internationalen Lieferketten verantwortlich macht. Ausgangspunkt ist die Beobachtung, dass moderne Produktion regelmäßig arbeitsteilig und grenzüberschreitend organisiert ist, während staatliches Umweltrecht territorial begrenzt bleibt und völkerrechtliche Vorgaben häufig nur eingeschränkt durchsetzbar sind. Vor diesem Hintergrund konzentriert sich die Dissertation vornehmlich auf das Privatrecht. Die Arbeit nähert sich der Frage nach einer privatrechtlichen Verantwortung für Unternehmen aus zweierlei Richtung: Zum einen wird untersucht, ob die ökologische Nachhaltigkeit der Produktion einer Sache kaufrechtlich relevant sein kann. Zum anderen wird untersucht, ob eine deliktische Haftung eines Unternehmens für Fehlverhalten seines Zulieferers infrage kommt. Für die kaufrechtliche Perspektive kommt es entscheidend darauf an, ob die Produktionsbedingungen vom kaufrechtlichen Beschaffenheitsbegriff erfasst sind. Problematisch ist dies insbesondere, wenn sich die Produktionsbedingungen nicht in der Physis der Kaufsache niederschlagen. Die Dissertation geht davon aus, dass auch Produktionsbedingungen, die sich nicht physisch in der Sache niederschlagen, von dem kaufrechtlichen Beschaffenheitsbegriff erfasst sein können. Voraussetzung ist indes, dass ein hinreichender Bezug zur Kaufsache besteht. Im Ergebnis kann folglich ein Gewährleistungsanspruch bestehen. Auf der Rechtsfolgenseite wird sich ein solcher Anspruch regelmäßig auf die Minderung beschränken. Eine Nachbesserung wird unmöglich sein und die Nachlieferung regelmäßig nach § 439 IV BGB verweigert werden können. Ein Rücktritt wird in weiten Teilen an der Erheblichkeit des Mangels scheitern, § 323 V 2 BGB. Für die deliktsrechtliche Perspektive ist § 823 I BGB maßgeblich. Eine Verkehrspflicht des Endherstellers kommt nicht schon aufgrund bloßer Beteiligung an einer Lieferkette oder aufgrund allgemeinen Preisdrucks in Betracht. Sie kann aber entstehen, wenn das Unternehmen die konkrete Gefahrenquelle des Zulieferers tatsächlich beherrscht, etwa weil der Zulieferer verbindliche Vorgaben des Unternehmens umsetzen muss und sich ihnen nicht entziehen kann. In solchen Fällen steht auch der Vertrauensgrundsatz der Haftung nicht entgegen. Eine Geschäftsherrenhaftung nach § 831 BGB bleibt demgegenüber Ausnahmefällen vorbehalten, insbesondere bei eng beherrschten Tochtergesellschaften. Zuletzt widmet sich die Dissertation der kollisionsrechtlichen Anwendbarkeit der den Ansprüchen zugrundeliegenden Vorschriften. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO führt regelmäßig zur lex loci damni und damit zum Recht des Schadensortes. Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO wird in einfachen Lieferkettenkonstellationen regelmäßig nicht zu einer offensichtlich engeren Verbindung mit dem Sitzstaat des Endherstellers führen. Für Umweltschäden eröffnet Art. 7 Rom II-VO jedoch die Anknüpfung an den Ort des schadensbegründenden Ereignisses; dieser ist nicht auf den letzten Kausalbeitrag beschränkt, sondern kann dort liegen, wo eine hinreichend konkrete Gefahrenkette ihren Ursprung nimmt. Im Ergebnis zeigt die Arbeit, dass das geltende Zivilrecht keine umfassende Lieferkettenhaftung begründet. Dennoch kann die fehlende ökologische Nachhaltigkeit bei der Herstellung einer Sache punktuell kauf- und deliktsrechtlich relevant sein.
University Library J. C. Senckenberg
Title: Zivilrechtliche Verantwortung für die ökologische Dimension von Nachhaltigkeit in internationalen Lieferketten
Description:
Die Dissertation befasst sich mit der Frage, inwiefern das geltende Zivilrecht Unternehmen für die ökologische Dimension von Nachhaltigkeit in internationalen Lieferketten verantwortlich macht.
Ausgangspunkt ist die Beobachtung, dass moderne Produktion regelmäßig arbeitsteilig und grenzüberschreitend organisiert ist, während staatliches Umweltrecht territorial begrenzt bleibt und völkerrechtliche Vorgaben häufig nur eingeschränkt durchsetzbar sind.
Vor diesem Hintergrund konzentriert sich die Dissertation vornehmlich auf das Privatrecht.
Die Arbeit nähert sich der Frage nach einer privatrechtlichen Verantwortung für Unternehmen aus zweierlei Richtung: Zum einen wird untersucht, ob die ökologische Nachhaltigkeit der Produktion einer Sache kaufrechtlich relevant sein kann.
Zum anderen wird untersucht, ob eine deliktische Haftung eines Unternehmens für Fehlverhalten seines Zulieferers infrage kommt.
Für die kaufrechtliche Perspektive kommt es entscheidend darauf an, ob die Produktionsbedingungen vom kaufrechtlichen Beschaffenheitsbegriff erfasst sind.
Problematisch ist dies insbesondere, wenn sich die Produktionsbedingungen nicht in der Physis der Kaufsache niederschlagen.
Die Dissertation geht davon aus, dass auch Produktionsbedingungen, die sich nicht physisch in der Sache niederschlagen, von dem kaufrechtlichen Beschaffenheitsbegriff erfasst sein können.
Voraussetzung ist indes, dass ein hinreichender Bezug zur Kaufsache besteht.
Im Ergebnis kann folglich ein Gewährleistungsanspruch bestehen.
Auf der Rechtsfolgenseite wird sich ein solcher Anspruch regelmäßig auf die Minderung beschränken.
Eine Nachbesserung wird unmöglich sein und die Nachlieferung regelmäßig nach § 439 IV BGB verweigert werden können.
Ein Rücktritt wird in weiten Teilen an der Erheblichkeit des Mangels scheitern, § 323 V 2 BGB.
Für die deliktsrechtliche Perspektive ist § 823 I BGB maßgeblich.
Eine Verkehrspflicht des Endherstellers kommt nicht schon aufgrund bloßer Beteiligung an einer Lieferkette oder aufgrund allgemeinen Preisdrucks in Betracht.
Sie kann aber entstehen, wenn das Unternehmen die konkrete Gefahrenquelle des Zulieferers tatsächlich beherrscht, etwa weil der Zulieferer verbindliche Vorgaben des Unternehmens umsetzen muss und sich ihnen nicht entziehen kann.
In solchen Fällen steht auch der Vertrauensgrundsatz der Haftung nicht entgegen.
Eine Geschäftsherrenhaftung nach § 831 BGB bleibt demgegenüber Ausnahmefällen vorbehalten, insbesondere bei eng beherrschten Tochtergesellschaften.
Zuletzt widmet sich die Dissertation der kollisionsrechtlichen Anwendbarkeit der den Ansprüchen zugrundeliegenden Vorschriften.
Art.
4 Abs.
1 Rom II-VO führt regelmäßig zur lex loci damni und damit zum Recht des Schadensortes.
Art.
4 Abs.
3 Rom II-VO wird in einfachen Lieferkettenkonstellationen regelmäßig nicht zu einer offensichtlich engeren Verbindung mit dem Sitzstaat des Endherstellers führen.
Für Umweltschäden eröffnet Art.
7 Rom II-VO jedoch die Anknüpfung an den Ort des schadensbegründenden Ereignisses; dieser ist nicht auf den letzten Kausalbeitrag beschränkt, sondern kann dort liegen, wo eine hinreichend konkrete Gefahrenkette ihren Ursprung nimmt.
Im Ergebnis zeigt die Arbeit, dass das geltende Zivilrecht keine umfassende Lieferkettenhaftung begründet.
Dennoch kann die fehlende ökologische Nachhaltigkeit bei der Herstellung einer Sache punktuell kauf- und deliktsrechtlich relevant sein.

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