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Care und Menschenrechtsübereinkommen
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Zusammenfassung
Dieses Kapitel befasst sich mit der menschenrechtlichen Dimension von Care-Arbeit. Es legt einen besonderen Schwerpunkt auf die Gender- und Gleichstellungsthematik. Mehrere Menschenrechtsübereinkommen enthalten Bestimmungen, die für Sorgeverhältnisse relevant sind, wobei die Rechte jener Menschen, die Sorgeleistungen erbringen, eng verwoben sind mit den Rechten jener Personen, die umsorgt werden. Ein sorgeethisches Menschenrechtsverständnis begreift den Menschen als Individuum mit autonomen Rechten, das aber zugleich verletzlich und abhängig ist und das in vielen Lebenssituationen unterschiedliche Formen von Zuwendung benötigt, die von anderen Menschen geleistet wird bzw. geleistet werden muss. In einzelnen Übereinkommen, insb. in der Kinderrechtskonvention und der Behindertenrechtskonvention, finden sich auch explizite Rechte mit Bezug auf Sorgeverhältnisse. Ferner erlaubt es die dynamische Interpretation der Übereinkommen durch die Überwachungsorgane, Bedürfnisse und Benachteiligungen im Zusammenhang mit Sorgearbeit zu erfassen und entsprechende Ansprüche der Berechtigten bzw. Verpflichtungen der Vertragsstaaten zu konkretisieren. Sorgeleistungen sind im Vergleich zu anderen Tätigkeiten oftmals wirtschaftlich und rechtlich benachteiligt, was von den Überwachungsorganen verschiedentlich kritisiert worden ist. Zudem ist Sorgearbeit nach wie vor überwiegend weiblich* stereotypisiert und auch real und quantifizierbar ungleich gesellschaftlich zugeordnet. Dies wiederum hat schwerwiegende Folgen für den gleichberechtigten Genuss verschiedener Menschenrechte von Mädchen* und Frauen*. Die ungleiche Sorgebelastung benachteiligt sie in ihrer freiheitsbezogenen, sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Entfaltung. Weil Carearbeit diese ausgeprägte Geschlechterdimension aufweist, kommt dem UNO-Frauenrechtsübereinkommen (CEDAW) weitreichende Bedeutung zu. Der Abbau von Benachteiligungen durch die Sorgearbeit und Umverteilungen im Bereich des Careloads sind Schlüsselthemen bei der Verwirklichung rechtlicher und tatsächlicher Gleichstellung. Über CEDAW hinaus müsste die Sorgethematik im gesamten Menschenrechtssystem systematischer und breiter einbezogen werden. Der Inter-Amerikanische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Sommer 2025 ein wegweisendes Gutachten veröffentlicht, in welchem er ein eigenständiges
right to
care
anerkennt.
Springer Berlin Heidelberg
Title: Care und Menschenrechtsübereinkommen
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Zusammenfassung
Dieses Kapitel befasst sich mit der menschenrechtlichen Dimension von Care-Arbeit.
Es legt einen besonderen Schwerpunkt auf die Gender- und Gleichstellungsthematik.
Mehrere Menschenrechtsübereinkommen enthalten Bestimmungen, die für Sorgeverhältnisse relevant sind, wobei die Rechte jener Menschen, die Sorgeleistungen erbringen, eng verwoben sind mit den Rechten jener Personen, die umsorgt werden.
Ein sorgeethisches Menschenrechtsverständnis begreift den Menschen als Individuum mit autonomen Rechten, das aber zugleich verletzlich und abhängig ist und das in vielen Lebenssituationen unterschiedliche Formen von Zuwendung benötigt, die von anderen Menschen geleistet wird bzw.
geleistet werden muss.
In einzelnen Übereinkommen, insb.
in der Kinderrechtskonvention und der Behindertenrechtskonvention, finden sich auch explizite Rechte mit Bezug auf Sorgeverhältnisse.
Ferner erlaubt es die dynamische Interpretation der Übereinkommen durch die Überwachungsorgane, Bedürfnisse und Benachteiligungen im Zusammenhang mit Sorgearbeit zu erfassen und entsprechende Ansprüche der Berechtigten bzw.
Verpflichtungen der Vertragsstaaten zu konkretisieren.
Sorgeleistungen sind im Vergleich zu anderen Tätigkeiten oftmals wirtschaftlich und rechtlich benachteiligt, was von den Überwachungsorganen verschiedentlich kritisiert worden ist.
Zudem ist Sorgearbeit nach wie vor überwiegend weiblich* stereotypisiert und auch real und quantifizierbar ungleich gesellschaftlich zugeordnet.
Dies wiederum hat schwerwiegende Folgen für den gleichberechtigten Genuss verschiedener Menschenrechte von Mädchen* und Frauen*.
Die ungleiche Sorgebelastung benachteiligt sie in ihrer freiheitsbezogenen, sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Entfaltung.
Weil Carearbeit diese ausgeprägte Geschlechterdimension aufweist, kommt dem UNO-Frauenrechtsübereinkommen (CEDAW) weitreichende Bedeutung zu.
Der Abbau von Benachteiligungen durch die Sorgearbeit und Umverteilungen im Bereich des Careloads sind Schlüsselthemen bei der Verwirklichung rechtlicher und tatsächlicher Gleichstellung.
Über CEDAW hinaus müsste die Sorgethematik im gesamten Menschenrechtssystem systematischer und breiter einbezogen werden.
Der Inter-Amerikanische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Sommer 2025 ein wegweisendes Gutachten veröffentlicht, in welchem er ein eigenständiges
right to
care
anerkennt.
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