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Die rechtsmedizinische Begutachtung von Schwangerschaftsabbrüchen nach medizinisch-sozialer Indikation am Institut für Rechtsmedizin Frankfurt am Main

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Der Schwangerschaftsabbruch gehört zu den am kontroversesten diskutierten medizinischen Eingriffen und ist seit über 150 Jahren durch die §§ 218 ff. des Straf¬gesetzbuches (StGB) gesetzlich geregelt. In der retrospektiven Studie wurden am Institut für Rechtsmedizin Frankfurt in einem 10-Jahres Zeitraum von 2014 bis 2023 insgesamt 123 rechtsmedizinische Begutachtungen von Schwangerschafts¬abbrüchen nach medizinisch-sozialer Indikation erfasst. Anhand der von der Kriminalpolizei übermittelten Unterlagen erfolgte eine Überprüfung dieser auf deren Vollständigkeit und unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Rechtslage und den im „Kieler Modell“ und „Gießener Modell“ beschrieben Vorgehen ausgewertet. Von den 123 rechtsmedizinischen Begutachtungen wiesen 79,7 % unvollständige Unterlagen auf. In 55,8 % der Fälle wurde die fetale Diagnose zwischen der 20. und 24. Schwangerschaftswoche gestellt. Durchschnittlich 15,6 Tage nach der Diagnosemitteilung erfolgte die Indikationsstellung zum Schwangerschaftsabbruch, wobei diese in 69,1 % der Fälle durch einen Arzt, in 22,0 % durch zwei Ärzte gestellt wurde. In 20,3 % der Fälle wurde die gesetzlich vorgeschriebene 3-Tage-Frist zwischen der Mitteilung der Diagnose und der Indikationsstellung nicht eingehalten. In 74,0 % der Schwangerschaftsabbrüche lag ein Zusatzprotokoll zur Indikations¬stellung vor. Mit Ausnahme von drei Schwangerschaftsabbrüchen waren in den Zusatzprotokollen die Indikationsstellung allgemein gehalten, standen nicht im direkten Bezug zur individuellen Situation der Schwangeren und wiesen sich teils wiederholende Formulierungen auf. In 22,8 % der Fälle führte der Arzt, der die In¬dikation gestellte hatte, den Schwangerschaftsabbruch durch. Bei 3,5 % der vor¬liegenden Leichenschauscheine bestand der Verdacht, dass dieser von dem Arzt ausgestellt wurden, der auch den Schwangerschaftsabbruch vorgenommen hatte. Die Auswertung der vorhandenen Dokumentationen deutet darauf hin, dass das Vorgehen bei Schwangerschaftsabbrüchen nach medizinisch-sozialer Indikation nicht immer vollständig im Einklang mit der gegenwärtigen Rechtslage steht. Um strafrechtliche Folgen für den Arzt und die Schwangere zu verhindern, sollten Fort¬bildungen des ärztlichen Personals erfolgen sowie die Abläufe und Dokumentation optimiert werden.
University Library J. C. Senckenberg
Title: Die rechtsmedizinische Begutachtung von Schwangerschaftsabbrüchen nach medizinisch-sozialer Indikation am Institut für Rechtsmedizin Frankfurt am Main
Description:
Der Schwangerschaftsabbruch gehört zu den am kontroversesten diskutierten medizinischen Eingriffen und ist seit über 150 Jahren durch die §§ 218 ff.
des Straf¬gesetzbuches (StGB) gesetzlich geregelt.
In der retrospektiven Studie wurden am Institut für Rechtsmedizin Frankfurt in einem 10-Jahres Zeitraum von 2014 bis 2023 insgesamt 123 rechtsmedizinische Begutachtungen von Schwangerschafts¬abbrüchen nach medizinisch-sozialer Indikation erfasst.
Anhand der von der Kriminalpolizei übermittelten Unterlagen erfolgte eine Überprüfung dieser auf deren Vollständigkeit und unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Rechtslage und den im „Kieler Modell“ und „Gießener Modell“ beschrieben Vorgehen ausgewertet.
Von den 123 rechtsmedizinischen Begutachtungen wiesen 79,7 % unvollständige Unterlagen auf.
In 55,8 % der Fälle wurde die fetale Diagnose zwischen der 20.
und 24.
Schwangerschaftswoche gestellt.
Durchschnittlich 15,6 Tage nach der Diagnosemitteilung erfolgte die Indikationsstellung zum Schwangerschaftsabbruch, wobei diese in 69,1 % der Fälle durch einen Arzt, in 22,0 % durch zwei Ärzte gestellt wurde.
In 20,3 % der Fälle wurde die gesetzlich vorgeschriebene 3-Tage-Frist zwischen der Mitteilung der Diagnose und der Indikationsstellung nicht eingehalten.
In 74,0 % der Schwangerschaftsabbrüche lag ein Zusatzprotokoll zur Indikations¬stellung vor.
Mit Ausnahme von drei Schwangerschaftsabbrüchen waren in den Zusatzprotokollen die Indikationsstellung allgemein gehalten, standen nicht im direkten Bezug zur individuellen Situation der Schwangeren und wiesen sich teils wiederholende Formulierungen auf.
In 22,8 % der Fälle führte der Arzt, der die In¬dikation gestellte hatte, den Schwangerschaftsabbruch durch.
Bei 3,5 % der vor¬liegenden Leichenschauscheine bestand der Verdacht, dass dieser von dem Arzt ausgestellt wurden, der auch den Schwangerschaftsabbruch vorgenommen hatte.
Die Auswertung der vorhandenen Dokumentationen deutet darauf hin, dass das Vorgehen bei Schwangerschaftsabbrüchen nach medizinisch-sozialer Indikation nicht immer vollständig im Einklang mit der gegenwärtigen Rechtslage steht.
Um strafrechtliche Folgen für den Arzt und die Schwangere zu verhindern, sollten Fort¬bildungen des ärztlichen Personals erfolgen sowie die Abläufe und Dokumentation optimiert werden.

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