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Auftragsvergabe im Gesundheitssektor

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Vergaberechtliche Fragenstellungen wurden im Zusammenhang mit öffentlichen Auftragsvergaben im Gesundheitswesen von der Rechtspraxis lange stiefmütterlich behandelt. Neueste Entwicklungen, die im engen Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.3.2007 (GKV-WSG) stehen, zeigen jedoch, welche überragende praktische Bedeutung das Vergaberecht im Bereich des Gesundheitswesens gewinnt. Dies wird z.B. anhand zweier jüngst fast parallel durchgeführter Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer des Bundes und der Vergabekammer Düsseldorf zu der Frage, ob Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V dem Kartellvergaberecht unterliegen, deutlich. Gerade der Abschluss solcher Rabattverträge gewinnt für alle Beteiligten an Bedeutung, da sie den ausgewählten Unternehmen aufgrund der durch das GKV-WSG eingeführten Regelung des § 129 Abs. 1 S. 1 SGB V eine Absatzgarantie für rabattierte Medikamente verschaffen und die gesetzlichen Krankenkassen durch den Abschluss solcher Verträge Einsparungen in Millionenhöhe erzielen können. Im Schnittfeld von Vergabe- und Sozialrecht stellen sich hier neue juristische Herausforderungen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den aktuellen Stand der Diskussion, ob Kartellvergaberecht bei Auftragsvergaben in der gesetzlichen Krankenversicherung nach den Mustern des SGB V überhaupt Anwendung findet. Dabei wird zunächst erörtert, ob gesetzliche Krankenkassen öffentliche Auftraggeber im Sinne des Kartellvergaberechts sind. Darüber hinaus wird aufgezeigt, welche Aufträge nach Einschätzung des Verfassers im Rahmen der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte sowie der nach SGB V vorgesehenen Vertragsarten als öffentliche Aufträge zu qualifizieren sind. Im Ergebnis wird davon auszugehen sein, dass die überwiegende Anzahl der Aufträge den Vorschriften des Vierten Teil des GWB unterliegt und damit eine europaweite Ausschreibung nach den Vorgaben der jeweiligen Verdingungsordnung zu erfolgen hat.
Verlag Dr. Otto Schmidt
Title: Auftragsvergabe im Gesundheitssektor
Description:
Vergaberechtliche Fragenstellungen wurden im Zusammenhang mit öffentlichen Auftragsvergaben im Gesundheitswesen von der Rechtspraxis lange stiefmütterlich behandelt.
Neueste Entwicklungen, die im engen Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.
3.
2007 (GKV-WSG) stehen, zeigen jedoch, welche überragende praktische Bedeutung das Vergaberecht im Bereich des Gesundheitswesens gewinnt.
Dies wird z.
B.
anhand zweier jüngst fast parallel durchgeführter Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer des Bundes und der Vergabekammer Düsseldorf zu der Frage, ob Rabattverträge gem.
§ 130a Abs.
8 SGB V dem Kartellvergaberecht unterliegen, deutlich.
Gerade der Abschluss solcher Rabattverträge gewinnt für alle Beteiligten an Bedeutung, da sie den ausgewählten Unternehmen aufgrund der durch das GKV-WSG eingeführten Regelung des § 129 Abs.
1 S.
1 SGB V eine Absatzgarantie für rabattierte Medikamente verschaffen und die gesetzlichen Krankenkassen durch den Abschluss solcher Verträge Einsparungen in Millionenhöhe erzielen können.
Im Schnittfeld von Vergabe- und Sozialrecht stellen sich hier neue juristische Herausforderungen.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den aktuellen Stand der Diskussion, ob Kartellvergaberecht bei Auftragsvergaben in der gesetzlichen Krankenversicherung nach den Mustern des SGB V überhaupt Anwendung findet.
Dabei wird zunächst erörtert, ob gesetzliche Krankenkassen öffentliche Auftraggeber im Sinne des Kartellvergaberechts sind.
Darüber hinaus wird aufgezeigt, welche Aufträge nach Einschätzung des Verfassers im Rahmen der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte sowie der nach SGB V vorgesehenen Vertragsarten als öffentliche Aufträge zu qualifizieren sind.
Im Ergebnis wird davon auszugehen sein, dass die überwiegende Anzahl der Aufträge den Vorschriften des Vierten Teil des GWB unterliegt und damit eine europaweite Ausschreibung nach den Vorgaben der jeweiligen Verdingungsordnung zu erfolgen hat.

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