Javascript must be enabled to continue!
‚Femizide‘ in Deutschland – Plädoyer für eine Änderung des § 211 StGB
View through CrossRef
Im Folgenden wird dem Versuch widersprochen, die Anwendung von § 211 StGB bei sog. Femiziden zu erweitern und damit häufiger zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Hintergrund ist die jüngst geänderte Strafzumessungsregel des § 46 Abs. 2 StGB. Nach dieser Strafzumessungsnorm sind „die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Motive“ strafschärfend zu berücksichtigen. Angestrebt wird darüber hinaus, alle Tötungen als Mord zu ahnden, die einen entsprechenden geschlechtsspezifischen oder rassistischen Hintergrund haben. Sie sollen unter das Merkmal der ‚niedrigen Beweggründen‘ subsumiert werden. Zwar ist dies schon jetzt in Einzelfällen möglich und wird von der neueren Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 6.12.2022 – 5 StR 479/22 – Tötung nach der Trennung durch die Partnerin) auch nicht abgelehnt. Aber gegen eine unreflektierte Erweiterung des Anwendungsbereiches von § 211 StGB ist einzuwenden, dass dieser Paragraf erst entnazifiziert werden muss, bevor man angemessen feministisch argumentieren kann. Dies zeigt ein Blick in die mittlerweile gut erforschte Entstehungsgeschichte des Mord-Paragrafen im Jahr 1941, welche eindeutig belegt, dass die damalige Änderungsgesetzgebung ausschließlich an einer diffusen Täterschuld orientiert war, also nicht das Rechtsgut Leben, auch nicht die Tat, sondern die ‚Täterschuld‘, das waren in erster Linie die Motive des Täters. Diese Sicht ist in einem liberalen Tatstrafrecht nicht nur verfehlt, weil sie zu unbestimmten und subjektiven Merkmalen führt, sondern auch deswegen, weil sich die „niedrigen Beweggründe“ als ein Relikt der NS-Ideologie erweisen. Zwar wurde diese Tradition von der Rechtsprechung auf vielfältige, allerdings wenig transparente Weise geleugnet und umgedeutet. Aber die gravierenden Mängel der bis heute gültigen Gesetzesfassung können durch die so entstandene Kasuistik nicht beseitigt werden. Schon gar nicht können ‚niedrige Beweggründe‘ feministisch interpretiert und häusliche Gewalt, die tödlich ausgeht, ausnahmslos als Mord qualifiziert werden. Die ideologischen Gegensätze sind nicht überbrückbar.
Title: ‚Femizide‘ in Deutschland – Plädoyer für eine Änderung des § 211 StGB
Description:
Im Folgenden wird dem Versuch widersprochen, die Anwendung von § 211 StGB bei sog.
Femiziden zu erweitern und damit häufiger zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen.
Hintergrund ist die jüngst geänderte Strafzumessungsregel des § 46 Abs.
2 StGB.
Nach dieser Strafzumessungsnorm sind „die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Motive“ strafschärfend zu berücksichtigen.
Angestrebt wird darüber hinaus, alle Tötungen als Mord zu ahnden, die einen entsprechenden geschlechtsspezifischen oder rassistischen Hintergrund haben.
Sie sollen unter das Merkmal der ‚niedrigen Beweggründen‘ subsumiert werden.
Zwar ist dies schon jetzt in Einzelfällen möglich und wird von der neueren Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 6.
12.
2022 – 5 StR 479/22 – Tötung nach der Trennung durch die Partnerin) auch nicht abgelehnt.
Aber gegen eine unreflektierte Erweiterung des Anwendungsbereiches von § 211 StGB ist einzuwenden, dass dieser Paragraf erst entnazifiziert werden muss, bevor man angemessen feministisch argumentieren kann.
Dies zeigt ein Blick in die mittlerweile gut erforschte Entstehungsgeschichte des Mord-Paragrafen im Jahr 1941, welche eindeutig belegt, dass die damalige Änderungsgesetzgebung ausschließlich an einer diffusen Täterschuld orientiert war, also nicht das Rechtsgut Leben, auch nicht die Tat, sondern die ‚Täterschuld‘, das waren in erster Linie die Motive des Täters.
Diese Sicht ist in einem liberalen Tatstrafrecht nicht nur verfehlt, weil sie zu unbestimmten und subjektiven Merkmalen führt, sondern auch deswegen, weil sich die „niedrigen Beweggründe“ als ein Relikt der NS-Ideologie erweisen.
Zwar wurde diese Tradition von der Rechtsprechung auf vielfältige, allerdings wenig transparente Weise geleugnet und umgedeutet.
Aber die gravierenden Mängel der bis heute gültigen Gesetzesfassung können durch die so entstandene Kasuistik nicht beseitigt werden.
Schon gar nicht können ‚niedrige Beweggründe‘ feministisch interpretiert und häusliche Gewalt, die tödlich ausgeht, ausnahmslos als Mord qualifiziert werden.
Die ideologischen Gegensätze sind nicht überbrückbar.
Related Results
Pedersstræde i Viborg. Købstadarkæologiske undersøgelser 1966/67
Pedersstræde i Viborg. Købstadarkæologiske undersøgelser 1966/67
Pedersstræde in Viborg Archäologische Untersuchungen der Stadt ViborgSchon seit dem 17. Jahrhundert hat man die historisch-topographische Entwicklung der Stadt Viborg zum Gegenstan...
Interaktion von Shiga Toxin mit primären humanen intestinalen und renalen Epithelzellen
Interaktion von Shiga Toxin mit primären humanen intestinalen und renalen Epithelzellen
ZusammenfassungInfektionen durch enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC)‐Bakterien können beim Menschen wässrige und blutige Durchfälle verursachen und im schlimmsten Fall das...
Résumés des conférences JRANF 2021
Résumés des conférences JRANF 2021
able des matières
Résumés. 140
Agenda Formation en Radioprotection JRANF 2021 Ouagadougou. 140
RPF 1 Rappel des unités de doses. 140
RPF 2 Risques déterministes et stochastique...
REGULAR ARTICLES
REGULAR ARTICLES
L. Cowen and
C. J.
Schwarz
657Les Radio‐tags, en raison de leur détectabilitéélevée, ...
Synthèse géologique et hydrogéologique du Shale d'Utica et des unités sus-jacentes (Lorraine, Queenston et dépôts meubles), Basses-Terres du Saint-Laurent, Québec
Synthèse géologique et hydrogéologique du Shale d'Utica et des unités sus-jacentes (Lorraine, Queenston et dépôts meubles), Basses-Terres du Saint-Laurent, Québec
Le présent travail a été initié dans le cadre d'un mandat donné à l'INRS-ETE par la Commission géologique du Canada (CGC) et le Ministère du Développement durable, de l'Environneme...
Entwicklung HPLC‐MS/MS‐basierter Methoden zur Multi‐Mykotoxinanalytik in Humanurin
Entwicklung HPLC‐MS/MS‐basierter Methoden zur Multi‐Mykotoxinanalytik in Humanurin
ZusammenfassungMykotoxine sind toxische Sekundärmetaboliten von Schimmelpilzen verschiedener Gattungen. Der Befall von landwirtschaftlichen Nutzpflanzen wie Getreide, Obst, Nüssen ...
Avant-propos
Avant-propos
L’Agriculture Biologique (AB) se présente comme un mode de production agricole spécifique basé sur le respect d’un certain nombre de principes et de pratiques visant à réduire au m...
E-Learning
E-Learning
E-Learning ist heute aus keinem pädagogischen Lehrraum mehr wegzudenken. In allen Bereichen von Schule über die berufliche bis zur universitären Ausbildung und besonders im Bereich...

