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Kontrolle von Lebensmittelkontaktmaterialien in den Betrieben
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In jeden Lebensmittelbetrieb findet sich eine Vielfalt von Gegenständen und Materialien die mit den Lebensmitteln in Berührung kommen. Diese müssen gründlich gereinigt und desinfiziert werden können und so gebaut, beschaffen und instandgehalten sein, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist. Hierfür greifen auf EU‐Ebene verschiedene Vorschriften, die eine Überwachung notwendig machen.[1]Diese Definition der Lebensmittelkontaktmaterialien (FCM ‐ Food Contact Materials) findet sich in der Rahmen‐VO (EG) Nr. 1935/2004. Neben der genannten Verordnung gilt für alle FCM, zu denen auch Metalle, Silikone, Papier, Klebstoffe und Lacke gehören, die GMP‐VO (EG) Nr. 2023/2006. Für einige Materialien gelten zudem spezielle Rechtsvorschriften, wie bspw. für Kunststoffe die VO (EG) 10/2011 oder die Richtlinien 84/500/EWG und 2005/31/EG für Keramik.[1]Bei der Kontrolle vor Ort sollten daher die FCM nicht außer acht gelassen werden. Für sie gelten die gleichen Anforderungen an eine lückenlose Rückverfolgbarkeit, wie bei Lebensmitteln. Es sollte zudem auf die Lagerung und Handhabung des Gegenstandes geachtet werden, damit es z.B. nicht zu einem Abklatsch (Set‐Off) kommt. Oft wird das Kontaminationsrisiko unterschätzt und sollte daher in der Gefahrenanalyse immer mit betrachtet werden. Die Gegenstände sind nur für den jeweiligen Bestimmungszweck zu nutzen. Je nachdem wie mit den Materialien umgegangen wird, können diese ihre Eigenschaften verändern oder durch Nichteinhaltung von Temperaturgrenzen Stoffe an Lebensmittel abgeben. Daher ist eine Stufenkontrolle vom Wareneingang bis zum fertig verpacktem Lebensmittel notwendig. Gerade im Bereich der Verpackungsmaterialien sollte dieser Umgang genau verfolgt werden. Damit die Eignung für den jeweiligen Verwendungszeck durch den Unternehmer geprüft werden kann, müssen ihm alle notwendigen Dokumente vorliegen. Diese sollten aktuell, vollständig und zuordenbar sein. Dabei müssen sich die zugehörigen Spezifikationen und Begleitdokumente eindeutig identifizieren lassen. Bei einigen Materialien z.B. aus Kunststoff sind zudem die richtigen Konformitätserklärungen immer vorzulegen.[1]
Title: Kontrolle von Lebensmittelkontaktmaterialien in den Betrieben
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In jeden Lebensmittelbetrieb findet sich eine Vielfalt von Gegenständen und Materialien die mit den Lebensmitteln in Berührung kommen.
Diese müssen gründlich gereinigt und desinfiziert werden können und so gebaut, beschaffen und instandgehalten sein, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist.
Hierfür greifen auf EU‐Ebene verschiedene Vorschriften, die eine Überwachung notwendig machen.
[1]Diese Definition der Lebensmittelkontaktmaterialien (FCM ‐ Food Contact Materials) findet sich in der Rahmen‐VO (EG) Nr.
1935/2004.
Neben der genannten Verordnung gilt für alle FCM, zu denen auch Metalle, Silikone, Papier, Klebstoffe und Lacke gehören, die GMP‐VO (EG) Nr.
2023/2006.
Für einige Materialien gelten zudem spezielle Rechtsvorschriften, wie bspw.
für Kunststoffe die VO (EG) 10/2011 oder die Richtlinien 84/500/EWG und 2005/31/EG für Keramik.
[1]Bei der Kontrolle vor Ort sollten daher die FCM nicht außer acht gelassen werden.
Für sie gelten die gleichen Anforderungen an eine lückenlose Rückverfolgbarkeit, wie bei Lebensmitteln.
Es sollte zudem auf die Lagerung und Handhabung des Gegenstandes geachtet werden, damit es z.
B.
nicht zu einem Abklatsch (Set‐Off) kommt.
Oft wird das Kontaminationsrisiko unterschätzt und sollte daher in der Gefahrenanalyse immer mit betrachtet werden.
Die Gegenstände sind nur für den jeweiligen Bestimmungszweck zu nutzen.
Je nachdem wie mit den Materialien umgegangen wird, können diese ihre Eigenschaften verändern oder durch Nichteinhaltung von Temperaturgrenzen Stoffe an Lebensmittel abgeben.
Daher ist eine Stufenkontrolle vom Wareneingang bis zum fertig verpacktem Lebensmittel notwendig.
Gerade im Bereich der Verpackungsmaterialien sollte dieser Umgang genau verfolgt werden.
Damit die Eignung für den jeweiligen Verwendungszeck durch den Unternehmer geprüft werden kann, müssen ihm alle notwendigen Dokumente vorliegen.
Diese sollten aktuell, vollständig und zuordenbar sein.
Dabei müssen sich die zugehörigen Spezifikationen und Begleitdokumente eindeutig identifizieren lassen.
Bei einigen Materialien z.
B.
aus Kunststoff sind zudem die richtigen Konformitätserklärungen immer vorzulegen.
[1].
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