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Die aktuelle Entscheidung Esra, Mephisto und Salomo
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Durch Beschluss des Ersten Senats vom 13. 6. 2007 hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde des Verlags Kiepenheuer & Witsch gegen Entscheidungen der ordentlichen Gerichte, die diesem den Vertrieb des Romans »Esra« des Schriftstellers Maxim Biller untersagten, zwar teilweise stattgegeben, das Verbot des Buches aber im Ergebnis aufrechterhalten (II.). Die Entscheidung billigt damit der Sache nach eine staatliche Zensurmaßnahme zum Schutz der Individualrechte solcher Betroffener, die sich gegen die künstlerische Zurschaustellung ihres Privat- oder gar Intimlebens zur Wehr setzen. Der langen Kette von Judikaten zum schonenden Ausgleich zwischen Äußerungs- und Persönlichkeitsrechten wird auf diese Weise ein neues Glied hinzugefügt (I.). Es darf deshalb besondere Aufmerksamkeit beanspruchen, weil das Gericht seine Interpretation der vorbehaltlos gewährleisteten Kunstfreiheit gegenüber der berühmten »Mephisto«-Entscheidung aus dem Jahre 1971 in mehrfacher Hinsicht fortentwickelt und damit Art. 5 III 1 GG im Ergebnis stärkt (III.). Obwohl die Versuche der Senatsmehrheit, der Kunstfreiheit nur durch eine »kunstspezifische« Betrachtung Grenzen zu setzen, nicht in allen Details überzeugen, erweist sich die Entscheidung auch im konkreten Fall als zustimmungswürdig (IV.). Entgegen vereinzelt geäußerten Befürchtungen ist insbesondere ein genereller Einschüchterungseffekt des Beschlusses auf den Literaturbetrieb nicht zu besorgen (V.).
Title: Die aktuelle Entscheidung Esra, Mephisto und Salomo
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Durch Beschluss des Ersten Senats vom 13.
6.
2007 hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde des Verlags Kiepenheuer & Witsch gegen Entscheidungen der ordentlichen Gerichte, die diesem den Vertrieb des Romans »Esra« des Schriftstellers Maxim Biller untersagten, zwar teilweise stattgegeben, das Verbot des Buches aber im Ergebnis aufrechterhalten (II.
).
Die Entscheidung billigt damit der Sache nach eine staatliche Zensurmaßnahme zum Schutz der Individualrechte solcher Betroffener, die sich gegen die künstlerische Zurschaustellung ihres Privat- oder gar Intimlebens zur Wehr setzen.
Der langen Kette von Judikaten zum schonenden Ausgleich zwischen Äußerungs- und Persönlichkeitsrechten wird auf diese Weise ein neues Glied hinzugefügt (I.
).
Es darf deshalb besondere Aufmerksamkeit beanspruchen, weil das Gericht seine Interpretation der vorbehaltlos gewährleisteten Kunstfreiheit gegenüber der berühmten »Mephisto«-Entscheidung aus dem Jahre 1971 in mehrfacher Hinsicht fortentwickelt und damit Art.
5 III 1 GG im Ergebnis stärkt (III.
).
Obwohl die Versuche der Senatsmehrheit, der Kunstfreiheit nur durch eine »kunstspezifische« Betrachtung Grenzen zu setzen, nicht in allen Details überzeugen, erweist sich die Entscheidung auch im konkreten Fall als zustimmungswürdig (IV.
).
Entgegen vereinzelt geäußerten Befürchtungen ist insbesondere ein genereller Einschüchterungseffekt des Beschlusses auf den Literaturbetrieb nicht zu besorgen (V.
).
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