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Gustav Aschaffenburg (1866–1944) und die Einführung der verminderten Zurechnungsfähigkeit

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Zusammenfassung Die Diskussion um die verminderte Zurechnungsfähigkeit ist sehr alt. Sie hat innerhalb der Psychiatrie den Hintergrund, dass einem Übergangsbereich zwischen Krankheit und Gesundheit auf der einen Seite nicht mit der Polarisierung von Zurechnungsunfähigkeit und Zurechnungsfähigkeit auf der anderen Seite entsprochen werden könne. Obwohl in den Strafgesetzen einzelner Länder vorhanden, fand der Begriff der verminderten Zurechnungsfähigkeit 1871 in den § 51 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (ReichsStrafgesetzbuch (RStG)) keinen Eingang. In der Diskussion um die Strafrechtsreform zu Beginn des 20. Jh. nahm der Kölner Lehrstuhlinhaber für Psychiatrie, Gustav Aschaffenburg, eine prominente Rolle in den Reihen der Befürworter der Einführung der verminderten Zurechnungsfähigkeit in das neue RStGB ein. Seine intensive wissenschaftliche und publizistische Beschäftigung mit diesem Thema und der Frage der Einführung der Maßregeln der Sicherung und Besserung trug ganz wesentlich dazu bei, dass im Jahr 1933 sowohl die verminderte Zurechnungsfähigkeit als auch die Maßregeln Bestandteil des bis heute gültigen Strafrechts wurden. Der Beitrag verweist auf die Bedeutung Aschaffenburgs für diese Strafrechtsreform und die Entwicklung der forensischen Psychiatrie in Deutschland.
Title: Gustav Aschaffenburg (1866–1944) und die Einführung der verminderten Zurechnungsfähigkeit
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Zusammenfassung Die Diskussion um die verminderte Zurechnungsfähigkeit ist sehr alt.
Sie hat innerhalb der Psychiatrie den Hintergrund, dass einem Übergangsbereich zwischen Krankheit und Gesundheit auf der einen Seite nicht mit der Polarisierung von Zurechnungsunfähigkeit und Zurechnungsfähigkeit auf der anderen Seite entsprochen werden könne.
Obwohl in den Strafgesetzen einzelner Länder vorhanden, fand der Begriff der verminderten Zurechnungsfähigkeit 1871 in den § 51 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (ReichsStrafgesetzbuch (RStG)) keinen Eingang.
In der Diskussion um die Strafrechtsreform zu Beginn des 20.
 Jh.
nahm der Kölner Lehrstuhlinhaber für Psychiatrie, Gustav Aschaffenburg, eine prominente Rolle in den Reihen der Befürworter der Einführung der verminderten Zurechnungsfähigkeit in das neue RStGB ein.
Seine intensive wissenschaftliche und publizistische Beschäftigung mit diesem Thema und der Frage der Einführung der Maßregeln der Sicherung und Besserung trug ganz wesentlich dazu bei, dass im Jahr 1933 sowohl die verminderte Zurechnungsfähigkeit als auch die Maßregeln Bestandteil des bis heute gültigen Strafrechts wurden.
Der Beitrag verweist auf die Bedeutung Aschaffenburgs für diese Strafrechtsreform und die Entwicklung der forensischen Psychiatrie in Deutschland.

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